SATZUNG
§1
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
QUÉ CHIDO e.V.
Er hat seinen Sitz in 37574 Einbeck, Deichstr.8.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Linderung der Kinderarmut in Lateinamerika.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Bildungsprojekten in Lateinamerika.
Schwerpunktmäßig wird zunächst der Auf- und Ausbau eines informellen Bildungsprojektes materiell, ideell und finanziell unterstützt, in dem ökonomisch benachteiligte Kinder und Jugendliche eine für sie kostenlose Grundausbildung erhalten können. Neben dem reinen Unterrichtszweck soll versucht werden, ebenfalls eine Grundgesundheitsvorsorge zu gewährleisten.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre, beschließt aber auch über dessen Entlastung.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand beschließt den Vereinshaushalt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder vertreten.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der 1.Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
§6 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
LebenLernen auf Segelschiffen e.V.
Jungfernstieg 104
D – 24340 Eckernförde
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in.
Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
Göttingen, den 26.08.2005
